Neue Vereinssatzung

Am 09.03.2020 wurde die Singgemeinschaft Undingen als eingetragener Verein ins Vereinsregister eingetragen.

Hier die gültige Satzung:

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Singgemeinschaft Sonnenbühl-Undingen e.V.“ und hat den Sitz in Sonnenbühl-Undingen.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Chorgesangs.

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu sein.

Für Kinder- und Jugendchöre gilt die jeweils gültige Jugendordnung des Chorverbandes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes, während einer Wahlperiode, für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

Der Vorstand kann im Einzelfall die Auszahlung der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26a EStG für Chorleiter, soweit sie ihre Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich verrichten, sowie für ausschließlich ehrenamtlich tätige Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein einsetzen, beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand unter Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt

b) Tod

c) Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist, zum Schluss eines Kalenderjahres.

Bis zum Ende des Kalenderjahres ist das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Bei der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliedersammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Zuständig für die Entscheidung ist spätestens die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds. Eine Rückzahlungspflicht für vom Ausgeschlossenen bereits bezahlte Beiträge besteht für den Verein nicht.

Ein Ausschluss erfolgt ebenfalls, wenn der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben (Singstunden) teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresgrundbeitrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

Die Mitgliederversammlung kann gestaffelte Mitgliedsbeiträge für Kinder und Jugendliche, erwachsene Einzelmitglieder und Familien (mehr als zwei Familienangehörige) beschließen.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen und soll im ersten Jahresdrittel erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich einzuberufen:

– wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt

– wenn der Vorstand dies für erforderlich hält

wenn der Beirat mit einfacher Mehrheit dies schriftlich beantragt

Eine Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Sonnenbühl unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen. Eine Einberufung in elektronischer Form ist möglich.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Vertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst und durch den Schriftführer protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Juristische Personen werden durch einen gesetzlichen Vertreter, bzw. einen von ihm schriftlich beauftragten Vertreter vertreten.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Beiratsmitglieder

e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern über die Dauer von zwei Jahren

f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (vgl. §13)

i) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

l) Beschluss über die eventuelle Vorstandsvergütung gem. § 2

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenführer

Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig und seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglieder sein.

Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Es sei denn, es scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus. In diesem Falle übernimmt auf Beschluss des Beirats eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Geschäftsabschlüsse über 1000 Euro erfordern die Zustimmung des Beirats.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Jugendleiter werden durch den Vorstand eingesetzt.

§ 10 Der Beirat

Der Beirat besteht aus:

– dem Vorstand (§9)
– bis zu neun weiteren Mitgliedern

Die Mitglieder des Beirats werden auf vier Jahre gewählt.

Die Einberufung des Beirats wird vom 1. Vorsitzenden veranlasst, der auch die Versammlungsleitung übernimmt. Der Schriftführer fertigt eine Niederschrift der Sitzung.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Beiratsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und schriftliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

– Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten

Unterstützung der Arbeit des Vorstandes z.B. durch Kommissionen für bestimmte Zeit,

– auftragsgemäße Erledigung verschiedenster anfallender Arbeiten und Aufträge

§ 11 Chorleitung

Die musikalische Leitung des Chores wird durch den Beirat gewählt.

Die Verpflichtung erfolgt durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Die Höhe der Vergütung bedarf der Zustimmung des Beirats.

Die Chorleitertätigkeit wird in einem Chorleitervertrag geregelt.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.

Der Chorleiter kann zu Beiratssitzungen beratend, ohne Stimmrecht, hinzugezogen werden.

§ 12 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen

Redaktionelle Änderungen und Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.

Die Änderungen müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.

Davon unabhängige Satzungsänderungen, die auf Antrag des Vorstands oder aus der Mitgliedschaft herbeigeführt werden sollen, erfordern die Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere des Chorgesangs.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 15 Datenschutzordnung

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Seite 6 von 7 Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
    Name, Vorname, Anschrift – Geburtsdatum und -ort – Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Email-Adresse) – Zeitpunkt des Eintritts in den Verein – Ehrungen – bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern – Funktion im Verein
    Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
  2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
  3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband (Chorverband Ludwig Uhland), den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
  5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
  6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2020 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand kann zu vorliegender Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

72820 Sonnenbühl-Undingen, den 17. Januar 2020

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