Am 09.03.2020 wurde die Singgemeinschaft Undingen als eingetragener Verein ins Vereinsregister eingetragen.
Hier die gültige Satzung:
S
A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen „Singgemeinschaft Sonnenbühl-Undingen
e.V.“ und hat den Sitz in Sonnenbühl-Undingen.
Der
Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des
Chorgesangs.
Durch
regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere
musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den
Dienst der Öffentlichkeit.
Der
Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu sein.
Für
Kinder- und Jugendchöre gilt die jeweils gültige Jugendordnung des
Chorverbandes.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig.
Die
Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den
Mitgliedern des Vorstandes, während einer Wahlperiode, für ihre
Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
Die
Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung.
Der Vorstand kann im Einzelfall die Auszahlung der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26a EStG für Chorleiter, soweit sie ihre Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich verrichten, sowie für ausschließlich ehrenamtlich tätige Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein einsetzen, beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Der
Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand unter
Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung zu richten.
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch:
a)
freiwilligen Austritt
b)
Tod
c)
Ausschluss
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist, zum Schluss eines Kalenderjahres.
Bis
zum Ende des Kalenderjahres ist das ausscheidende Mitglied zur
Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der
Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden.
Bei
der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer
angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem
Mitglied die Berufung zur Mitgliedersammlung zu.
Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der
Ausschlussmitteilung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
Zuständig für die Entscheidung ist spätestens die nächstfolgende
ordentliche Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied von der
Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Während
des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen
Mitglieds. Eine Rückzahlungspflicht für vom Ausgeschlossenen
bereits bezahlte Beiträge besteht für den Verein nicht.
Ein Ausschluss erfolgt ebenfalls, wenn der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die
singenden außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben
(Singstunden) teilzunehmen.
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für
den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen
Umlagesatz.
Die
Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht
übersteigen. Maßgebend ist der Jahresgrundbeitrag, den das
zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
Die
Mitgliederversammlung kann gestaffelte Mitgliedsbeiträge für Kinder
und Jugendliche, erwachsene Einzelmitglieder und Familien (mehr als
zwei Familienangehörige) beschließen.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge
und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des
Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende
Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus
Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt
werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch den
Vorstand einzuberufen und soll im ersten Jahresdrittel erfolgen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich
einzuberufen:
–
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt
–
wenn der Vorstand dies für erforderlich hält
–
wenn
der Beirat mit einfacher Mehrheit dies schriftlich beantragt
Eine
Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung im amtlichen
Mitteilungsblatt der Gemeinde Sonnenbühl unter Bekanntgabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen.
Eine Einberufung in elektronischer Form ist möglich.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung
durch dessen Vertreter geleitet.
Alle
Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und des Beschlusses
der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst und durch den Schriftführer
protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
Stimmberechtigt
sind alle volljährigen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
Juristische
Personen werden durch einen gesetzlichen Vertreter, bzw. einen von
ihm schriftlich beauftragten Vertreter vertreten.
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung
b)
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des
Vorstandes
c)
Wahl des Vorstandes
d)
Wahl der Beiratsmitglieder
e)
Wahl von zwei Rechnungsprüfern über die Dauer von zwei Jahren
f)
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g)
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
h)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (vgl. §13)
i)
Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
j)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
k)
Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
l)
Beschluss über die eventuelle Vorstandsvergütung gem. § 2
Jedem
Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge
sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Kassenführer
Der
1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im
Sinne des § 26 BGB.
Die
Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig und seit mindestens
einem Jahr Vereinsmitglieder sein.
Der
1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils
allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Es sei denn, es scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus. In diesem Falle übernimmt auf Beschluss des Beirats eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Geschäftsabschlüsse
über 1000 Euro erfordern die Zustimmung des Beirats.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen.
Jugendleiter
werden durch den Vorstand eingesetzt.
§ 10 Der Beirat
Der
Beirat besteht aus:
– dem Vorstand (§9)
– bis zu neun weiteren Mitgliedern
Die
Mitglieder des Beirats werden auf vier Jahre gewählt.
Die
Einberufung des Beirats wird vom 1. Vorsitzenden veranlasst, der auch
die Versammlungsleitung übernimmt. Der Schriftführer fertigt eine
Niederschrift der Sitzung.
Der
Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Beiratsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung
und schriftliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.
Der
Beirat hat folgende Aufgaben:
–
Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten
–
Unterstützung
der Arbeit des Vorstandes z.B. durch Kommissionen für bestimmte
Zeit,
– auftragsgemäße Erledigung verschiedenster anfallender Arbeiten und Aufträge
§ 11 Chorleitung
Die
musikalische Leitung des Chores wird durch den Beirat gewählt.
Die
Verpflichtung erfolgt durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter
die zu zahlende Vergütung vereinbart. Die Höhe der Vergütung
bedarf der Zustimmung des Beirats.
Die
Chorleitertätigkeit wird in einem Chorleitervertrag geregelt.
Der
Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
Der
Chorleiter kann zu Beiratssitzungen beratend, ohne Stimmrecht,
hinzugezogen werden.
§ 12 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen
Redaktionelle
Änderungen und Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder von
anderen Behörden zur Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder
sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne
Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
Die
Änderungen müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind
solche Änderungen bekannt zu geben.
Davon
unabhängige Satzungsänderungen, die auf Antrag des Vorstands oder
aus der Mitgliedschaft herbeigeführt werden sollen, erfordern die
Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht
gewertet.
§ 13 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere
des Chorgesangs.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht
gewertet.
Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 15 Datenschutzordnung
- Der
Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren
personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem
Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
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Folgende
Daten werden – ausschließlich – gespeichert und
verarbeitet:
Name, Vorname, Anschrift – Geburtsdatum und -ort –
Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung,
Email-Adresse) – Zeitpunkt des Eintritts in den Verein – Ehrungen –
bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern – Funktion im
Verein
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher,
ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
- Für
das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des
Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
- Alle
personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff
Dritter geschützt.
- Aus
Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die
unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des
Erforderlichen an den Regionalchorverband (Chorverband Ludwig
Uhland), den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband
weitergeleitet.
- Die
Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben
dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die
Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen
Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch
das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der
Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des
betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten
unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied
bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener
Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit
gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern
bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen
Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der
Frist vernichtet.
- Der
Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit
regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen
über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2020 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Der
Vorstand kann zu vorliegender Satzung eine Geschäftsordnung
erlassen.
72820
Sonnenbühl-Undingen, den
17. Januar 2020